Hundeleinenpflicht im Saarland: Regeln und Verantwortung für sichere Spaziergänge
- Michael Sauerwein Hundeschule unterHUNDs

- 5. Nov. 2023
- 5 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 24. Juli
Das Wichtigste zuerst: Eine allgemeine Leinenpflicht gibt es im Saarland nicht.
Das Umweltministerium des Landes stellt ausdrücklich fest, dass sich weder aus dem Bundes- noch aus dem Landesnaturschutzgesetz eine Leinenpflicht ergibt. Verbindlich wird die Leine erst über drei andere Wege: das Jagdgesetz in der Brut- und Setzzeit, kommunale Satzungen und Schutzgebietsverordnungen.
Praktisch heißt das: Die Frage ist nie „gilt im Saarland Leinenpflicht?", sondern „was gilt hier, wo ich gerade stehe, und in welchem Monat?".
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Die drei Rechtsquellen im Überblick
1. Brut- und Setzzeit: § 33 Saarländisches Jagdgesetz
Das ist die einzige landesweite Regelung.
Vom 1. März bis 30. Juni dürfen Hunde in Jagdbezirken außerhalb eingefriedeter Flächen nur dann unangeleint laufen, wenn sie den Bereich des Weges zuverlässig nicht verlassen.
Zwei Dinge sind an dieser Formulierung wichtig:
„Zuverlässig" ist ein hoher Maßstab. Nach der Auslegung des Landes bedeutet es, dass der Hund kontrollierbar sein muss und dass der Halter diese Kontrolle auch tatsächlich ausübt. Ein Hund, der „meistens" auf dem Weg bleibt, erfüllt das nicht.
„Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen" umfasst praktisch die gesamte Feldflur und den Wald. Die Ausnahme steht dabei jedem Team offen: Maßgeblich ist nicht, ob ein Hund jagdlich motiviert ist, sondern ob er im Bereich des Weges bleibt und du diese Kontrolle tatsächlich ausübst. Viele erfüllen das ohne Weiteres. Wer sich in einer bestimmten Situation nicht sicher ist, ist mit der Leine auf der sicheren Seite.
Ausgenommen sind Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs- und Suchhunde sowie Diensthunde diensthundehaltender Behörden – allerdings nur, solange sie sich im Einsatz oder in der Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind. Der Assistenzhund im privaten Spaziergang fällt nicht automatisch darunter.
Was ein Jäger darf – und was nicht
Ein Jagdschein berechtigt zur Jagdausübung, nicht zur Kontrolle anderer Menschen. Jagdpächter und Revierinhaber sind insoweit Privatpersonen: Sie können dich nicht des Waldes verweisen, nicht festhalten und dir keine verbindlichen Anweisungen erteilen. Anders nur bei bestätigten Jagdaufsehern mit Berufsjäger- oder Forstausbildung – sie haben nach § 25 Abs. 2 BJagdG in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte eines Polizeibeamten und führen einen Dienstausweis.
Eine Aufforderung aussprechen darf trotzdem jeder – die meisten Begegnungen im Wald sind schlicht ein Gespräch. Die Grenze ist erst überschritten, wenn sich jemand als Amtsträger ausgibt, Personalien einfordert oder dich festhält. Beruft sich jemand ausdrücklich auf jagdschutzrechtliche Befugnisse, klärt ein ruhiger Satz das meiste: „Sind Sie bestätigter Jagdaufseher? Dann zeigen Sie mir bitte Ihren Ausweis."
Am Inhalt ändert das nichts: Gilt § 33 SJG und verlässt dein Hund den Weg, ist der Hinweis berechtigt – auch wenn die Form danebenliegt.
2. Kommunale Satzungen
Gemeinden dürfen die Regelungen verschärfen, und viele tun es. Beispiele aus dem Saarland:
In Saarbrücken besteht in Grünanlagen sowie auf Siedlungs- und Verkehrsflächen Anleinpflicht.
Neunkirchen und Völklingen haben eigene Vorschriften, meist für öffentliche Anlagen, Straßen und sensible Flächen wie Spielplätze und Friedhöfe.
Saarlouis regelt zusätzlich das Gemüseanbaugebiet Lisdorfer Aue.
Besonders wichtig: Manche Gemeinden verlängern den Zeitraum. In Mettlach und Überherrn wird die Anleinpflicht in der freien Landschaft beispielsweise bis zum 15. Juli bekanntgemacht – also über den 30. Juni des Jagdgesetzes hinaus. Wer sich nur auf die Landesregel verlässt, liegt dort ab dem 1. Juli falsch.
Das ist der praktisch wichtigste Punkt dieses Artikels: Die Landesregel ist die Untergrenze, nicht die Auskunft. Verbindlich ist die Satzung deiner Gemeinde.
3. Schutzgebiete
In Landschafts-, Natur- und Wildschutzgebieten gelten Anleinpflichten häufig ganzjährig und unabhängig von der Brut- und Setzzeit. Geregelt wird das in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung.
Im Saarland ist das keine Randnotiz – Schutzgebiete durchziehen viele der beliebten Spazierstrecken.
Wo Hunde frei laufen dürfen
Außerhalb dieser drei Bereiche gibt es keine gesetzliche Anleinpflicht. Damit endet aber nicht die Verantwortung.
Freilauf setzt voraus, dass dein Hund jederzeit abrufbar ist – und zwar auch bei Wild, bei Joggern und bei anderen Hunden, nicht nur auf der leeren Wiese. Kommt es zu einem Schaden, haftest du nach § 833 BGB verschuldensunabhängig, wenn sich dabei die typische Tiergefahr verwirklicht – ganz gleich, ob an dieser Stelle eine Leinenpflicht bestand.
Die ehrliche Frage lautet deshalb nicht „darf mein Hund hier frei laufen?", sondern „kann ich ihn hier zurückholen, wenn es darauf ankommt?".
Verstöße
Ein Verstoß gegen eine bestehende Anleinpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann von der Gemeinde geahndet werden. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage und dem Einzelfall; belastbare landesweite Beträge nennen wir hier bewusst nicht, weil sie sich zwischen Kommunen und Vorschriften unterscheiden.
Rechtlich schwerer wiegt ohnehin etwas anderes: Ein Hund, der Wild nachstellt, kann als wildernder Hund eingestuft werden – mit erheblich weitergehenden Folgen als einem Bußgeld. Die Voraussetzungen und Folgen richten sich nach den jagdrechtlichen Vorschriften.
Was du vor dem Spaziergang klären kannst
Satzung der eigenen Gemeinde prüfen – meist online unter „Ortsrecht" oder „Polizeiverordnung"
Schutzgebietsstatus der Strecke prüfen, wenn du regelmäßig dort läufst
Zeitraum im Kopf haben: ab 1. März gilt § 33 SJG, das Ende variiert je nach Gemeinde
Im Zweifel anleinen – das ist immer zulässig, das Gegenteil nicht
Warum die Regeln sinnvoll sind
Sie schützen Wildtiere in der empfindlichsten Phase des Jahres, Weidetiere, andere Hunde, Menschen mit Angst oder Allergien und nicht zuletzt deinen eigenen Hund.
Ein Rehkitz, das aufgescheucht wird, kann von der Ricke verlassen werden. Ein Hund, der ins Wild hetzt, kann sich verletzen oder auf eine Straße geraten. Und eine einzige unkontrollierte Begegnung reicht, um einem anderen Mensch-Hund-Team monatelange Trainingsarbeit zu zerstören.
Fazit
Im Saarland gibt es keine allgemeine Leinenpflicht – aber drei Wege, auf denen sie entsteht, und mindestens einer davon betrifft fast jede Strecke.
Die Landesregel des § 33 SJG kennst du nach diesem Artikel. Die entscheidende Auskunft steht trotzdem woanders: in der Satzung deiner Gemeinde und in der Verordnung des Schutzgebiets, durch das du läufst.
Rechtsgrundlagen
§ 33 Saarländisches Jagdgesetz (SJG) – Anleinpflicht in Jagdbezirken außerhalb eingefriedeter Flächen vom 1. März bis 30. Juni, mit Ausnahme für Hunde, die den Bereich des Weges zuverlässig nicht verlassen, sowie für gekennzeichnete Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs-, Such- und Diensthunde im Einsatz oder in Ausbildung
Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) – enthält Ermächtigungsgrundlagen für Gemeinden und Schutzgebietsregelungen
Kommunale Satzungen und Polizeiverordnungen – können die Landesregelung verschärfen
Schutzgebietsverordnungen – regeln teils ganzjährige Anleinpflichten
§ 833 BGB – verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters, unabhängig von einer Leinenpflicht
Dieser Beitrag gibt den Stand der genannten Vorschriften wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft erteilt die Ortspolizeibehörde deiner Gemeinde.
Einordnung der Quellenlage
Die Darstellung folgt den Informationen des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes sowie dem Wortlaut des § 33 SJG. Die genannten kommunalen Beispiele beruhen auf öffentlichen Bekanntmachungen der jeweiligen Städte und Gemeinden und geben deren Stand zum Zeitpunkt der Recherche wieder; Satzungen ändern sich, weshalb die Prüfung im Einzelfall unumgänglich bleibt.
Zu den abweichenden Zeitangaben einzelner Gemeinden – etwa bis zum 15. Juli – weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die landesrechtliche Frist des § 33 SJG am 30. Juni endet und weitergehende Zeiträume auf kommunalen Regelungen beruhen.
Quellen
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes. Brut- und Setzzeit. https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/naturschutz/informationen/brut-und-setzzeit
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes. Freizeit im Wald. https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/waldundforstwirtschaft/informationen/erholungsortwald/freizeitimwald
Saarländisches Jagdgesetz (SJG), § 33.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 833. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
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