Assistenzhunde in Deutschland 2026: Zwischen Gesetz, Umsetzung und Praxis
- Michael Sauerwein Hundeschule unterHUNDs

- 14. Feb.
- 9 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 24. Juli
Stand: July 2026
Das Wichtigste zuerst: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der auf die Übergangsprobleme reagieren soll. Am 11. Februar 2026 passierte der Entwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes das Kabinett. Er soll die Übergangsregelungen schaffen, die seit Sommer 2024 fehlen.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens für Herbst 2026 erwartet; der weitere Verlauf hängt vom Parlament ab. Bis dahin gilt die bisherige Lage weiter – und die Prüfkapazitäten sind zuletzt noch enger geworden.
Wer betroffen ist, sollte deshalb drei Dinge tun: den Ausbildungsbeginn dokumentieren, weil der Stichtag 1. Juli 2023 über den weiteren Weg entscheidet, die Prüfkapazität frühzeitig klären und den Verfahrensstand im Blick behalten.
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1. Warum so viele Fragen entstehen
Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (§§ 12e ff. BGG, seit 1. Juli 2021) und der Assistenzhundeverordnung (AHundV, 2023 gestaffelt in Kraft getreten) wurde das Assistenzhundewesen erstmals bundesweit einheitlich geregelt.
Die Übergangsregelung nach § 12e Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b BGG endete am 30. Juni 2024. Seither können staatlich anerkannte Prüfungen nur noch über zugelassene Strukturen erfolgen – die aber nicht flächendeckend zur Verfügung standen.
Das BMAS teilte dazu mit, es empfehle aufgrund der geltenden Rechtslage, nach dem Stichtag vorerst keine Prüfungen zu absolvieren und das Ergebnis des Prüfprozesses abzuwarten – über die Frist hinaus absolvierte Prüfungen könnten aktuell nicht anerkannt werden. Das Wort „empfiehlt" stammt dabei aus der Mitteilung des Ministeriums selbst.
Das Ergebnis war ein faktischer Stillstand für viele prüfungsbereite Teams.
2. Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Wie es zum Stillstand kam. Im April 2024 gab die bis dahin akkreditierte fachliche Stelle ihre Akkreditierung zurück. Seither besteht keine Möglichkeit, Ausbildungsstätten nach § 12i Satz 1 BGG zulassen zu lassen. Das BMAS stellte daraufhin klar, dass nicht zertifizierte Ausbildungsstätten bis auf Weiteres weiter ausbilden dürfen – wobei jede Ausbildung, die ab dem 1. März 2023 begonnen wurde, den Ausbildungsinhalten der Anlage 4 AHundV entsprechen muss.
Kurz darauf, zum 30. Juni 2024, lief die Übergangsfrist für Prüfungen aus.
Februar 2025: Das BMAS räumte öffentlich ein, dass sich die Umsetzung der AHundV in einigen Bereichen verzögert, und kündigte eine Übergangslösung sowie eine erneute Fristverlängerung an – umsetzbar allerdings erst in der folgenden Legislaturperiode.
11. Februar 2026: Das Kabinett beschloss den Gesetzentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes. Er sieht nach Darstellung des BMAS vor:
Das Erfordernis einer Zulassung durch eine fachliche Stelle nach § 12i Satz 1 BGG entfällt für Ausbildungsstätten übergangsweise, bis eine neue fachliche Stelle nach § 12j Abs. 1 BGG zwölf Monate tätig war.
Der Entwurf sieht vor, dass akkreditierte Prüfer daraufhin vorübergehend Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften prüfen und zertifizieren können, die ihre Ausbildung nach dem 1. Juli 2023 begonnen haben – auch wenn sie in einer nicht zugelassenen Ausbildungsstätte stattfand. Voraussetzung ist, dass die Anforderungen nach § 12i Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie des Abschnitts 3 AHundV erfüllt sind.
Für alle, die vor dem 1. Juli 2023 mit der Ausbildung begonnen haben, ist vorgesehen, dass sie die Prüfung bis zu sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes abschließen können; für diese Gruppe soll die bereits veröffentlichte Prüferliste gültig bleiben.
Die Frist für die Anerkennung durch die Länderstellen soll bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.
Wichtig: Das alles steht im Entwurf. Geltendes Recht wird es erst mit der Verkündung.
Die Regelungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Der Entwurf wird im Bundestag beraten; nach Angaben des BMAS wurde ein Abschluss des Verfahrens für Herbst 2026 erwartet.
Daneben liegen dem Bundestag weitere parlamentarische Initiativen zum Thema vor. Solche Anträge sind politische Vorstöße ohne unmittelbare Rechtswirkung; maßgeblich für die Rechtslage ist der Regierungsentwurf.
Was das für dich bedeutet: Bis zur Verkündung ändert sich nichts. Danach entscheidet vor allem, wann deine Ausbildung begonnen hat – vor oder nach dem 1. Juli 2023. Für beide Gruppen sind unterschiedliche Wege vorgesehen.
3. Was ein Assistenzhund rechtlich ist
Ein Assistenzhund ist ein speziell ausgebildeter Hund, der eine Behinderung durch konkrete Aufgaben kompensiert. Entscheidend sind:
individuell angepasste Aufgaben
ein klarer Behinderungsbezug
zuverlässige Ausführung im Alltag
nachgewiesene Teamfähigkeit von Mensch und Hund
Ein Assistenzhund ist damit kein besonders gut erzogener Begleithund, sondern ein Hilfsmittel mit rechtlichem Status – und zugleich ein Lebewesen mit eigenen Grenzen. Beides gehört zusammen.
Das Zutrittsrecht nach § 12e Abs. 1 BGG greift, soweit der Zutritt keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellt. Der Nachweis erfolgt über die gesetzlich vorgesehenen Kennzeichen beziehungsweise den Ausweis der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft; darüber hinausgehende Nachweise wie ein Schwerbehindertenausweis oder eine Diagnose sind dafür nach Darstellung des BMAS nicht vorgesehen. Bei Verweigerung kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle BGG beantragt werden.
4. Wer hat gesetzliche Sonderrechte?
Hundetyp | Einsatzbereich | Gesetzlicher Status | Zutrittsrechte |
Assistenzhund | Einzelperson mit Behinderung | gesetzlich geregelt | ja |
Therapiehund | therapeutische Einrichtung | keine bundeseinheitliche Regelung | nein |
Besuchshund | ehrenamtliche Tätigkeit | keine Sonderrechte | nein |
Schulhund | pädagogischer Einsatz | keine Sonderrechte | nein |
privater Begleithund | Alltag | keine Sonderrechte | nein |
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Begriffe im öffentlichen Raum zunehmend vermischt werden.
5. Stand der Prüfstrukturen
Hier hat sich die Lage zuletzt verschärft, nicht entspannt.
In einer Mitteilung vom Juni 2026 teilte das BMAS mit, dass einer der bis dahin akkreditierten Prüfer nicht mehr zur Verfügung steht, während der andere weiterhin akkreditiert ist. Die verfügbaren Prüfkapazitäten sind damit stark eingeschränkt.
Für Betroffene heißt das: Wer eine Prüfung plant, sollte die Verfügbarkeit frühzeitig klären – und sich dabei auf die aktuelle Prüferübersicht des Ministeriums stützen, nicht auf ältere Angaben.
Zwei Übersichten des BMAS helfen dabei: eine Liste der Prüferinnen und Prüfer für Assistenzhunde sowie eine Übersicht der zuständigen Länderstellen. Beide werden fortlaufend aktualisiert und sind auf der Assistenzhundeseite des Ministeriums abrufbar.
Kurz gefasst: Das Gesetz gilt. Die Prüfstruktur existiert formal, ist aber personell dünn besetzt. Es handelt sich um eine Umsetzungsphase, nicht um eine Aufhebung des Assistenzhunderechts.
6. Was das für Betroffene bedeutet
Die Lage hat für viele Menschen erhebliche Bedeutung:
Ausbildungskosten werden – außer bei Blindenführhunden – von den Krankenkassen in der Regel nicht übernommen
die Hunde werden älter, ohne offiziell eingesetzt werden zu können
ohne anerkannte Prüfung besteht kein Zutrittsrecht nach § 12e BGG
Zu den Kosten: Sie unterscheiden sich je nach Ausbildungsform, Aufgabenbereich und Anbieter erheblich und reichen von mittleren vierstelligen bis in fünfstellige Beträge. Eine belastbare bundesweite Erhebung liegt uns nicht vor, weshalb wir hier bewusst keine Spanne nennen – die kursierenden Zahlen stammen aus Einzelangaben und politischen Debattenbeiträgen. Die Ausbildungsdauer beträgt je nach Aufgabenbereich üblicherweise zwölf bis vierundzwanzig Monate.
Ein Punkt, der dabei selten mitgedacht wird: Die Anerkennung ist zeitlich begrenzt; bei gesundheitlicher Eignung sind Verlängerungen möglich. Jedes Jahr Verzögerung verkürzt also die Zeit, in der der Hund tatsächlich arbeiten darf.
7. Ausbildungsformen
Selbstausbildung (Ausbildung per Inklusion). Die Person mit Behinderung bildet ihren Hund unter professioneller Anleitung selbst aus. Vorteile sind enge Bindung und hohe Individualisierung; Voraussetzung sind erhebliches Engagement und Lernbereitschaft.
Teilfremdausbildung. Der Hund wird zunächst von der Ausbildungsstätte grundlegend ausgebildet und zieht dann zum künftigen Halter, der die spezialisierte Ausbildung übernimmt.
Fremdausbildung. Der Hund wird vollständig ausgebildet und fertig übergeben.
8. Warum Ausbildungsdauer allein nichts aussagt
Das Gesetz schreibt keine feste Ausbildungsdauer vor. Sie hängt ab von der Art der Assistenz, von Eignung und Belastbarkeit des Hundes, von der Konsequenz im Training und von der Komplexität der Aufgaben.
Entscheidend ist nicht die Stundenzahl, sondern:
Aufgabenverlässlichkeit unter Ablenkung
Generalisierung in unterschiedlichen Umgebungen
Stabilität unter Belastung
klar erkannte Belastungsgrenzen
Handlungssicherheit des Menschen
Eine Assistenzhundeausbildung ist kein Stundenkonto, sondern ein Entwicklungsprozess.
9. Assistenzhund als Hilfsmittel: die Rechtsprechung
Der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 15. Januar 2026 (Az. L 8 SO 101/25 B ER) entschieden, dass ein Assistenzhund ein Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation nach § 84 SGB IX sein kann, wenn er der selbstbestimmten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dient – und zwar auch dann, wenn er die Anforderungen an ein medizinisches Hilfsmittel nach § 33 SGB V nicht erfüllt.
Der Anspruch erstreckt sich nach § 113 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 SGB IX auf die notwendige Instandhaltung – im Einzelfall also auch auf laufende Kosten wie Futter und Hundehaftpflichtversicherung.
Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich um eine Entscheidung im Eilverfahren, nicht um ein Hauptsacheurteil. Das Gericht sprach der Betroffenen vorläufig 65 Euro monatlich zu; ob die tatsächlich geltend gemachten höheren Futterkosten notwendig sind, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der Beschluss schließt an eine Entscheidung des SG Karlsruhe vom 17. März 2025 an.
Welche Aufgaben anerkannt wurden
Im entschiedenen Fall – eine Frau mit PTBS, Depressionen und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung – wurden unter anderem berücksichtigt: Sicherheit geben bei Besuch in der Wohnung, Beobachten aus der Distanz, sich auf Signal zwischen die Beine setzen, „Blocken" zwischen Halterin und anderen Personen, Kontaktliegen bei Panik- und Migräneattacken, Reaktion bei Dissoziationen, Führen durch Menschenmengen.
Ausschlaggebend war, dass sich der Hund durch konkrete, individuell trainierte Aufgaben von einem gewöhnlichen Haustier unterscheidet.
Was der Beschluss nicht entschieden hat: Die Kosten der Ausbildung selbst waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
10. Wer Assistenzhunde ausbilden darf
Eine bundesweit geschützte Berufsbezeichnung für Assistenzhundetrainer gibt es nicht. Es gilt aber eine rechtliche Mindestanforderung.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG: Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung durch den Halter anleitet, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Geprüft werden dabei unter anderem Zuverlässigkeit und fachliche Kenntnisse; die Veterinärbehörden können Fachgespräche, Sachkundenachweise oder praktische Bewertungen verlangen.
Für die Ausbildung von Assistenzhunden kommen fachliche Anforderungen hinzu, die über allgemeines Hundetraining hinausgehen: Analyse individueller Assistenzbedarfe, Anpassung der Methoden an unterschiedliche Behinderungsformen, Aufbau komplexer Aufgabenketten und die Begleitung des Teams im Alltag.
Eine einheitliche staatliche Qualifikationsstruktur für Assistenzhundetrainer besteht derzeit nicht.
11. Wo zusätzliche Verunsicherung entsteht
Nicht anerkannte Online-Ausweise
Im Internet werden „Assistenzhund-Ausweise" angeboten, die ohne unabhängige Prüfung ausgestellt werden. Maßgeblich ist aber nicht ein Dokument, sondern die tatsächliche Ausbildung und die gesetzlich vorgesehene Anerkennung. Ein gekaufter Ausweis begründet keinen Assistenzhundstatus.
Verwechslung mit internationalen Modellen
Aus den USA ist das Konzept der Emotional Support Animals bekannt. Diese Kategorie existiert im deutschen Recht nicht: Ein Assistenzhund muss konkrete, behinderungsbezogene Aufgaben übernehmen.
Eine Klarstellung dazu, weil der oben genannte Fall häufig falsch wiedergegeben wird: Der Hund in diesem Verfahren war ursprünglich als „Emotional Support Dog" ausgebildet worden und wurde anschließend zum Assistenzhund weiterqualifiziert. Entscheidend für das Gericht waren nicht die Bezeichnung und nicht die bloße Anwesenheit, sondern die konkret trainierten Aufgaben. Der Fall zeigt also weniger, dass ESA-Konzepte abgelehnt werden, als vielmehr, worauf es tatsächlich ankommt.
12. Was Betroffene jetzt tun können
Ausbildungsbeginn dokumentieren. Der Stichtag 1. Juli 2023 ist im Regierungsentwurf zentral, weil sich daran zwei verschiedene Wege entscheiden. Halte fest, wann die Ausbildung begonnen hat, in welcher Form und bei wem.
Transparente Ausbildungsstruktur wählen. Klar dokumentiert, mehrstufig, individuell angepasst. Achte darauf, dass die ausbildende Person die Erlaubnis nach § 11 TierSchG hat.
Assistenzaufgaben dokumentieren. Welche konkreten Aufgaben übernimmt dein Hund? Diese Dokumentation ist relevant für die spätere Prüfung, für die Anerkennung als Hilfsmittel und für Kostenanträge.
Leistungsnachweise führen. Aufgabenbeschreibungen, Trainingsprotokolle, Alltagssimulationen.
Kostenübernahme prüfen. Erkundige dich beim zuständigen Träger. Der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen betrifft zwar nur die Unterhaltskosten und ist eine Eilentscheidung – er stärkt die Position Betroffener aber erkennbar.
Verfahrensstand verfolgen. Die Landesstelle deines Bundeslandes und die Assistenzhundeseite des BMAS informieren über den aktuellen Stand.
Fazit
Die Situation ist für viele Teams belastend – aber sie bewegt sich. Das Assistenzhunderecht gilt, die Prüfstruktur besteht formal, und der Gesetzgeber arbeitet an Übergangsregelungen, deren Abschluss für Herbst 2026 erwartet wird.
Wer in dieser Phase auf saubere Dokumentation, eine nachvollziehbare Ausbildung und eine Trainerin oder einen Trainer mit § 11-Erlaubnis setzt, steht unabhängig vom Verfahrensstand auf einer belastbaren Grundlage.
Und ein Punkt, der in der Debatte um Fristen und Verfahren leicht untergeht: Am Ende steht ein Hund, der über Jahre eine anspruchsvolle Aufgabe übernimmt. Seine Belastungsgrenzen zu kennen und zu respektieren, gehört zur Qualität der Ausbildung genauso wie jede Prüfungsordnung.
Rechtsgrundlagen
§§ 12e ff. BGG – Assistenzhunde, in Kraft seit 1. Juli 2021; Zutrittsrecht (§ 12e), Ausbildung (§ 12f), Prüfung (§ 12g), Haltung (§ 12h)
Assistenzhundeverordnung (AHundV) – 2023 gestaffelt in Kraft getreten; Eignung, Ausbildung, Prüfung, Haltung, Kennzeichnung, Ausweis
§ 12e Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b BGG – Übergangsregelung, ausgelaufen am 30. Juni 2024
§ 84 SGB IX – Hilfsmittel im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe; § 113 i. V. m. § 84 Abs. 2 SGB IX zur Instandhaltung
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG – Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Hundeausbildung
Dieser Beitrag gibt den Stand der genannten Vorschriften und Entscheidungen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den eigenen Fall sind die zuständige Landesstelle und im Zweifel anwaltliche Beratung maßgeblich.
Einordnung der Quellenlage
Dieser Beitrag beschreibt eine Rechtslage im Wandel. Der Gesetzentwurf zur Änderung des BGG befand sich zum Redaktionsschluss im parlamentarischen Verfahren; Inhalte und Fristen können sich bis zur Verkündung ändern. Alle Angaben zu Gesetzentwurf, Übergangsregelungen und Prüferakkreditierung geben den auf der Assistenzhundeseite des BMAS veröffentlichten Stand von Juni 2026 wieder. Da das Ministerium diese Seite fortlaufend aktualisiert, lohnt vor jeder Entscheidung ein erneuter Blick darauf.
Der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15. Januar 2026 erging im einstweiligen Rechtsschutz. Entscheidungen im Eilverfahren beruhen auf einer summarischen Prüfung und binden das Hauptsacheverfahren nicht; die zugesprochenen 65 Euro monatlich sind vorläufig.
Zu den Ausbildungskosten kursieren Zahlen aus Einzelangaben und politischen Debattenbeiträgen; eine amtliche Erhebung ist uns nicht bekannt, weshalb wir auf konkrete Beträge verzichten. Zu laufenden parlamentarischen Initiativen nehmen wir inhaltlich nicht Stellung; maßgeblich ist die geltende Rechtslage und der Regierungsentwurf.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Assistenzhunde. https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Assistenzhunde/assistenzhunde.html
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Fragen und Antworten zur Assistenzhundeverordnung. https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Assistenzhunde/Fragen-und-Antworten-AHundV/faq-ahundv-art.html
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), §§ 12e ff. https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12e.html
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2026 – L 8 SO 101/25 B ER.
Tierschutzgesetz (TierSchG), § 11. https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/
Häufige Fragen zur aktuellen Situation von Assistenzhunden

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