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Hunderatgeber · Hunde im sozialen Einsatz

Assistenzhunde in Deutschland 2026: Zwischen Gesetz, Umsetzung und Praxis

Seit Sommer 2024 fehlen die Übergangsregelungen. Der Regierungsentwurf war am 22. Juni 2026 in der Anhörung und ist noch nicht verkündet. Was heute gilt und was geplant ist.

Michael Sauerwein

Assistenzhund mit blauem Geschirr sitzt aufmerksam vor seinem Halter im Rollstuhl in einer Bahnhofshalle – Beispiel für Assistenzhunde im öffentlichen Raum in Deutschland

Stand: 9. September 2026

Das Wichtigste zuerst: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der auf die Übergangsprobleme reagieren soll. Am 11. Februar 2026 passierte der Entwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes das Kabinett. Er soll die Übergangsregelungen schaffen, die seit Sommer 2024 fehlen.

Das Verfahren läuft weiter: erste Lesung im Bundestag am 7. Mai 2026, öffentliche Sachverständigenanhörung im federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales am 22. Juni 2026. Zweite und dritte Lesung stehen mit Stand heute noch aus. Das Änderungsgesetz ist nicht verkündet und damit kein geltendes Recht. Bis dahin gilt die bisherige Lage weiter – und die Prüfkapazitäten sind zuletzt noch enger geworden.

Wer betroffen ist, sollte deshalb drei Dinge tun: den Ausbildungsbeginn dokumentieren, weil der Stichtag 1. Juli 2023 über den weiteren Weg entscheidet, die Prüfkapazität frühzeitig klären und den Verfahrensstand im Blick behalten. Wer noch am Anfang steht, findet unter Sachkunde nach § 11 TierSchG die fachlichen Voraussetzungen.

👉 Zur Einordnung der Einsatzformen: Hunde im sozialen Einsatz

1. Warum so viele Fragen entstehen

Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (§§ 12e ff. BGG, seit 1. Juli 2021) und der Assistenzhundeverordnung (AHundV, 2023 gestaffelt in Kraft getreten) wurde das Assistenzhundewesen erstmals bundesweit einheitlich geregelt.

Die Übergangsregelung nach § 12e Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b BGG endete am 30. Juni 2024. Seither können anerkennungsfähige Prüfungen nur noch über zugelassene Strukturen erfolgen – die aber nicht flächendeckend zur Verfügung standen. Der Staat führt diese Prüfungen nicht selbst durch; er legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Prüfung zur Anerkennung führen kann.

Das BMAS teilte dazu mit, es empfehle aufgrund der geltenden Rechtslage, nach dem Stichtag vorerst keine Prüfungen zu absolvieren und das Ergebnis des Prüfprozesses abzuwarten – über die Frist hinaus absolvierte Prüfungen könnten aktuell nicht anerkannt werden. Das Wort „empfiehlt" stammt dabei aus der Mitteilung des Ministeriums selbst.

Das Ergebnis war ein faktischer Stillstand für viele prüfungsbereite Teams.

2. Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Wie es zum Stillstand kam. Im April 2024 gab die bis dahin akkreditierte fachliche Stelle ihre Akkreditierung zurück. Seither besteht keine Möglichkeit, Ausbildungsstätten nach § 12i Satz 1 BGG zulassen zu lassen. Das BMAS stellte daraufhin klar, dass nicht zertifizierte Ausbildungsstätten bis auf Weiteres weiter ausbilden dürfen – wobei jede Ausbildung, die ab dem 1. März 2023 begonnen wurde, den Ausbildungsinhalten der Anlage 4 AHundV entsprechen muss.

Kurz darauf, zum 30. Juni 2024, lief die Übergangsfrist für Prüfungen aus.

Februar 2025: Das BMAS räumte öffentlich ein, dass sich die Umsetzung der AHundV in einigen Bereichen verzögert, und kündigte eine Übergangslösung sowie eine erneute Fristverlängerung an – umsetzbar allerdings erst in der folgenden Legislaturperiode.

Der Verfahrensweg im Überblick

  • 11. Februar 2026: Das Kabinett beschließt den Gesetzentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes.
  • 27. März 2026: Der Bundesrat nimmt in seiner 1063. Sitzung Stellung.
  • 1. April 2026: Der Entwurf geht als Bundestagsdrucksache 21/5140 in den Bundestag.
  • 7. Mai 2026: Erste Lesung im Bundestag, anschließend Überweisung an die Ausschüsse. Federführend ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales.
  • 22. Juni 2026: Öffentliche Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales.
  • Offen: weitere Ausschussberatungen, dann zweite und dritte Lesung. Ein Abstimmungstermin steht nicht fest.

Das BMAS hatte mit einem Abschluss des Verfahrens im Herbst 2026 gerechnet. Diese Angabe steht weiterhin auf der Assistenzhundeseite des Ministeriums. Sie ist eine Prognose, kein Termin.

Was der Entwurf für Assistenzhunde vorsieht

Übergangsregelung für Ausbildungsstätten. Der Entwurf fügt einen neuen § 20 in das BGG ein. Danach braucht eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, übergangsweise keine Zulassung nach § 12i Satz 1, wenn sie die Anforderungen des § 12i Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie die Anforderungen des Abschnitts 3 der Assistenzhundeverordnung erfüllt. Ein Stichtag für den Ausbildungsbeginn ist in dieser Regelung nicht vorgesehen.

Verlängerte Prüfungsfrist für die Gruppe vor dem 1. Juli 2023. Für Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften, deren Ausbildung bereits vor dem 1. Juli 2023 begonnen hatte, soll die bisherige Übergangsfrist verlängert werden. Nach dem Regierungsentwurf muss die Prüfung spätestens bis zum letzten Tag des sechsten auf die Verkündung des Änderungsgesetzes folgenden Kalendermonats abgeschlossen sein. Zwischen Verkündung und Fristende können damit auch mehr als sechs Monate liegen.

Zwei getrennte Fristen. Im BGG soll in § 12k die Jahreszahl 2024 durch 2025 ersetzt werden; dabei geht es um die gesetzlich vorgesehene Untersuchung. Davon zu unterscheiden ist die Anerkennungsfrist: In § 21 Abs. 5 AHundV soll der 31. Dezember 2025 durch den 31. Dezember 2027 ersetzt werden. Das betrifft die Frist, bis zu der bestimmte Anerkennungen bei den Länderstellen beantragt werden können.

Überwachung der Ausbildungsstätten. Die bisher jährliche Überprüfung nach § 12i Satz 2 BGG soll auf „innerhalb des dritten Jahres nach Erteilung" umgestellt werden. Anlassbezogene Kontrollen bleiben nach der Entwurfsbegründung möglich.

Inkrafttreten. Das Gesetz soll grundsätzlich am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Nur drei Regelungen treten bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft: die verlängerte Prüfungsfrist, die Änderung des § 12k und die neue Übergangsregelung des § 20. Genau die Punkte also, auf die betroffene Teams warten.

Wichtig: Das alles steht im Entwurf. Geltendes Recht wird es erst mit der Verkündung.

Daneben liegen dem Bundestag weitere parlamentarische Initiativen zum Thema vor. Solche Anträge sind politische Vorstöße ohne unmittelbare Rechtswirkung; maßgeblich für die Rechtslage ist der Regierungsentwurf.

Was das für dich bedeutet: Bis zur Verkündung ändert sich nichts. Danach entscheidet vor allem, wann deine Ausbildung begonnen hat – vor oder nach dem 1. Juli 2023. Für beide Gruppen sind unterschiedliche Wege vorgesehen.

3. Was ein Assistenzhund rechtlich ist

Ein Assistenzhund ist ein speziell ausgebildeter Hund, der eine Behinderung durch konkrete Aufgaben kompensiert. Entscheidend sind:

  • individuell angepasste Aufgaben
  • ein klarer Behinderungsbezug
  • zuverlässige Ausführung im Alltag
  • nachgewiesene Teamfähigkeit von Mensch und Hund

Ein Assistenzhund ist damit kein besonders gut erzogener Begleithund, sondern ein Hilfsmittel mit rechtlichem Status – und zugleich ein Lebewesen mit eigenen Grenzen. Beides gehört zusammen.

Das Zutrittsrecht nach geltendem Recht. § 12e Abs. 1 BGG in der heutigen Fassung erfasst Anlagen und Einrichtungen, die typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich sind. Der Zutritt darf verweigert werden, soweit er eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. Der Nachweis erfolgt über die gesetzlich vorgesehenen Kennzeichen beziehungsweise den Ausweis der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft; darüber hinausgehende Nachweise wie ein Schwerbehindertenausweis oder eine Diagnose sind dafür nach Darstellung des BMAS nicht vorgesehen. Bei Verweigerung kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle BGG beantragt werden.

Was sich beim Zutrittsrecht ändern soll. Dieser Teil des Entwurfs geht in der Debatte um Prüfungen und Fristen leicht unter, ist für den Alltag aber mindestens genauso wichtig. Der Regierungsentwurf streicht in § 12e Abs. 1 Satz 1 sowohl die Einschränkung auf „typischerweise" zugängliche Anlagen als auch das Wort „unbillige". Übrig bliebe allein die unverhältnismäßige Belastung. Zusätzlich soll ein neuer § 12e Abs. 2 bestimmen, dass ein Verstoß gegen das Zutrittsrecht als Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BGG gilt. Damit soll die Durchsetzbarkeit des Zutrittsrechts über die neuen Ansprüche des BGG gestärkt werden. Wie weit das im Einzelfall trägt, hängt von der Ausgestaltung der Anspruchsnorm ab, die der Entwurf in mehreren Stufen regelt.

4. Wer hat gesetzliche Sonderrechte?

HundetypEinsatzbereichGesetzlicher StatusZutrittsrechte
AssistenzhundEinzelperson mit Behinderunggesetzlich geregeltja
Therapiehundtherapeutische Einrichtungkeine bundeseinheitliche Regelungnein
Besuchshundehrenamtliche Tätigkeitkeine Sonderrechtenein
Schulhundpädagogischer Einsatzkeine Sonderrechtenein
privater BegleithundAlltagkeine Sonderrechtenein

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Begriffe im öffentlichen Raum zunehmend vermischt werden.

5. Stand der Prüfstrukturen

Hier hat sich die Lage zuletzt verschärft, nicht entspannt.

In einer Mitteilung vom Juni 2026 teilte das BMAS mit, dass einer der bis dahin akkreditierten Prüfer nicht mehr zur Verfügung steht, während der andere weiterhin akkreditiert ist. Die verfügbaren Prüfkapazitäten sind damit stark eingeschränkt.

Für Betroffene heißt das: Wer eine Prüfung plant, sollte die Verfügbarkeit frühzeitig klären – und sich dabei auf die aktuelle Prüferübersicht des Ministeriums stützen, nicht auf ältere Angaben.

Zwei Übersichten des BMAS helfen dabei: eine Liste der Prüferinnen und Prüfer für Assistenzhunde sowie eine Übersicht der zuständigen Länderstellen. Beide werden fortlaufend aktualisiert und sind auf der Assistenzhundeseite des Ministeriums abrufbar.

Kurz gefasst: Das Gesetz gilt. Die Prüfstruktur existiert formal, ist aber personell dünn besetzt. Es handelt sich um eine Umsetzungsphase, nicht um eine Aufhebung des Assistenzhunderechts.

6. Was das für Betroffene bedeutet

Die Lage hat für viele Menschen erhebliche Bedeutung:

  • Ausbildungskosten werden – außer bei Blindenführhunden – von den Krankenkassen in der Regel nicht übernommen
  • die Hunde werden älter, ohne offiziell eingesetzt werden zu können
  • ohne anerkannte Prüfung besteht kein Zutrittsrecht nach § 12e BGG

Zu den Kosten: Sie unterscheiden sich je nach Ausbildungsform, Aufgabenbereich und Anbieter erheblich und reichen von mittleren vierstelligen bis in fünfstellige Beträge. Eine belastbare bundesweite Erhebung liegt uns nicht vor, weshalb wir hier bewusst keine Spanne nennen – die kursierenden Zahlen stammen aus Einzelangaben und politischen Debattenbeiträgen.

Zur Befristung. Zertifizierung beziehungsweise Anerkennung gelten nicht unbegrenzt. Nach § 19 Abs. 1 AHundV bleibt die Zertifizierung gültig, bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat; für die behördliche Anerkennung gilt dieselbe Grenze. Verlängerungen sind möglich: § 20 AHundV für die Zertifizierung und § 24 AHundV für die Anerkennung sehen jeweils zweimalig eine Verlängerung um bis zu zwölf Monate vor. Voraussetzung ist ein tierärztliches Attest über den Fortbestand der gesundheitlichen Eignung, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.

Daraus folgt ein Punkt, der in der Debatte selten mitgedacht wird: Jedes Jahr Verzögerung verkürzt die Zeit, in der der Hund tatsächlich als anerkanntes Team arbeiten darf.

7. Ausbildungsformen

Selbstausbildung (Ausbildung per Inklusion). Die Person mit Behinderung bildet ihren Hund unter professioneller Anleitung selbst aus. Vorteile sind enge Bindung und hohe Individualisierung; Voraussetzung sind erhebliches Engagement und Lernbereitschaft.

Teilfremdausbildung. Der Hund wird zunächst von der Ausbildungsstätte grundlegend ausgebildet und zieht dann zum künftigen Halter, der die spezialisierte Ausbildung übernimmt.

Fremdausbildung. Der Hund wird vollständig ausgebildet und fertig übergeben.

8. Warum Ausbildungsdauer allein nichts aussagt

Das Gesetz schreibt keine feste Ausbildungsdauer vor. Sie hängt ab von der Art der Assistenz, von Eignung und Belastbarkeit des Hundes, von der Konsequenz im Training und von der Komplexität der Aufgaben. Auch die AHundV regelt Inhalte und Voraussetzungen, keine übliche Gesamtdauer.

Entscheidend ist nicht die Stundenzahl, sondern:

  • Aufgabenverlässlichkeit unter Ablenkung
  • Generalisierung in unterschiedlichen Umgebungen
  • Stabilität unter Belastung
  • klar erkannte Belastungsgrenzen
  • Handlungssicherheit des Menschen

Eine Assistenzhundeausbildung ist kein Stundenkonto, sondern ein Entwicklungsprozess.

9. Assistenzhund als Hilfsmittel: die Rechtsprechung

Der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 15. Januar 2026 (Az. L 8 SO 101/25 B ER) entschieden, dass ein Assistenzhund ein Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation nach § 84 SGB IX sein kann, wenn er der selbstbestimmten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dient – und zwar auch dann, wenn er die Anforderungen an ein medizinisches Hilfsmittel nach § 33 SGB V nicht erfüllt.

Der Anspruch erstreckt sich nach § 113 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 SGB IX auf die notwendige Instandhaltung – im Einzelfall also auch auf laufende Kosten wie Futter und Hundehaftpflichtversicherung.

Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich um eine Entscheidung im Eilverfahren, nicht um ein Hauptsacheurteil. Das Gericht sprach der Betroffenen vorläufig 65 Euro monatlich zu; ob die tatsächlich geltend gemachten höheren Futterkosten notwendig sind, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der Beschluss schließt an eine Entscheidung des SG Karlsruhe vom 17. März 2025 (Az. S 5 KR 2092/24) an.

Welche Aufgaben anerkannt wurden

Im entschiedenen Fall – eine Frau mit PTBS, Depressionen und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung – wurden unter anderem berücksichtigt: Sicherheit geben bei Besuch in der Wohnung, Beobachten aus der Distanz, sich auf Signal zwischen die Beine setzen, „Blocken" zwischen Halterin und anderen Personen, Kontaktliegen bei Panik- und Migräneattacken, Reaktion bei Dissoziationen, Führen durch Menschenmengen.

Ausschlaggebend war, dass sich der Hund durch konkrete, individuell trainierte Aufgaben von einem gewöhnlichen Haustier unterscheidet.

Was der Beschluss nicht entschieden hat: Die Kosten der Ausbildung selbst waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

10. Wer Assistenzhunde ausbilden darf

Eine bundesweit geschützte Berufsbezeichnung für Assistenzhundetrainer gibt es nicht. Es gilt aber eine rechtliche Mindestanforderung.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG: Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung durch den Halter anleitet, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Geprüft werden dabei unter anderem Zuverlässigkeit und fachliche Kenntnisse; die Veterinärbehörden können Fachgespräche, Sachkundenachweise oder praktische Bewertungen verlangen.

Für die Ausbildung von Assistenzhunden kommen fachliche Anforderungen hinzu, die über allgemeines Hundetraining hinausgehen: Analyse individueller Assistenzbedarfe, Anpassung der Methoden an unterschiedliche Behinderungsformen, Aufbau komplexer Aufgabenketten und die Begleitung des Teams im Alltag.

Eine einheitliche staatliche Qualifikationsstruktur für Assistenzhundetrainer besteht derzeit nicht.

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11. Wo zusätzliche Verunsicherung entsteht

Nicht anerkannte Online-Ausweise

Im Internet werden „Assistenzhund-Ausweise" angeboten, die ohne unabhängige Prüfung ausgestellt werden. Maßgeblich ist aber nicht ein Dokument, sondern die tatsächliche Ausbildung und die gesetzlich vorgesehene Anerkennung. Ein gekaufter Ausweis begründet keinen Assistenzhundstatus.

Verwechslung mit internationalen Modellen

Aus den USA ist das Konzept der Emotional Support Animals bekannt. Diese Kategorie existiert im deutschen Recht nicht: Ein Assistenzhund muss konkrete, behinderungsbezogene Aufgaben übernehmen.

Eine Klarstellung dazu, weil der oben genannte Fall häufig falsch wiedergegeben wird: Der Hund in diesem Verfahren war ursprünglich als „Emotional Support Dog" ausgebildet worden und wurde anschließend zum Assistenzhund weiterqualifiziert. Entscheidend für das Gericht waren nicht die Bezeichnung und nicht die bloße Anwesenheit, sondern die konkret trainierten Aufgaben. Der Fall zeigt also weniger, dass ESA-Konzepte abgelehnt werden, als vielmehr, worauf es tatsächlich ankommt.

12. Was Betroffene jetzt tun können

Ausbildungsbeginn dokumentieren. Der Stichtag 1. Juli 2023 ist im Regierungsentwurf zentral, weil sich daran zwei verschiedene Wege entscheiden. Halte fest, wann die Ausbildung begonnen hat, in welcher Form und bei wem.

Transparente Ausbildungsstruktur wählen. Klar dokumentiert, mehrstufig, individuell angepasst. Achte darauf, dass die ausbildende Person die Erlaubnis nach § 11 TierSchG hat.

Die schriftliche Versicherung der Ausbildungsstätte einfordern. Sollte der neue § 20 BGG so verkündet werden, muss die Ausbildungsstätte schriftlich versichern, dass sie die Voraussetzungen der Übergangsregelung erfüllt: gegenüber dem Menschen mit Behinderungen zu Beginn der Ausbildung und gegenüber dem Prüfer bei der Anmeldung zur Prüfung. Wer eine Ausbildung anfängt, sollte diesen Punkt von Anfang an ansprechen – und die Erklärung aufbewahren.

Assistenzaufgaben dokumentieren. Welche konkreten Aufgaben übernimmt dein Hund? Diese Dokumentation ist relevant für die spätere Prüfung, für die Anerkennung als Hilfsmittel und für Kostenanträge.

Leistungsnachweise führen. Aufgabenbeschreibungen, Trainingsprotokolle, Alltagssimulationen.

Kostenübernahme prüfen. Erkundige dich beim zuständigen Träger. Der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen betrifft zwar nur die Unterhaltskosten und ist eine Eilentscheidung – er stärkt die Position Betroffener aber erkennbar.

Verfahrensstand verfolgen. Die Landesstelle deines Bundeslandes und die Assistenzhundeseite des BMAS informieren über den aktuellen Stand. Das Ende der geplanten Übergangsregelung wird nach § 20 Abs. 3 BGG des Entwurfs im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben, sobald mindestens eine akkreditierte fachliche Stelle zwölf Monate lang tätig war. Wer sich auf die Übergangsregelung stützt, sollte diesen Termin im Blick behalten.

Fazit

Die Situation ist für viele Teams belastend – aber sie bewegt sich. Das Assistenzhunderecht gilt, die Prüfstruktur besteht formal, und der Gesetzgeber arbeitet an Übergangsregelungen.

Das Gesetzgebungsverfahren zu diesen Übergangsregelungen läuft weiter. Das BMAS hatte mit einem Abschluss im Herbst 2026 gerechnet; mit Stand 9. September 2026 ist das Änderungsgesetz noch nicht verkündet.

Wer in dieser Phase auf saubere Dokumentation, eine nachvollziehbare Ausbildung und eine Trainerin oder einen Trainer mit § 11-Erlaubnis setzt, steht unabhängig vom Verfahrensstand auf einer belastbaren Grundlage.

Und ein Punkt, der in der Debatte um Fristen und Verfahren leicht untergeht: Am Ende steht ein Hund, der über Jahre eine anspruchsvolle Aufgabe übernimmt. Seine Belastungsgrenzen zu kennen und zu respektieren, gehört zur Qualität der Ausbildung genauso wie jede Prüfungsordnung.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 12e ff. BGG – Assistenzhunde, in Kraft seit 1. Juli 2021; Zutrittsrecht (§ 12e), Ausbildung (§ 12f), Prüfung (§ 12g), Haltung (§ 12h)
  • § 12e Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b BGG – Übergangsregelung, ausgelaufen am 30. Juni 2024
  • § 12i BGG – Zulassung und Überwachung von Ausbildungsstätten
  • Assistenzhundeverordnung (AHundV) – 2023 gestaffelt in Kraft getreten; Eignung, Ausbildung, Prüfung, Haltung, Kennzeichnung, Ausweis
  • §§ 19, 20 AHundV – Gültigkeit und Verlängerung der Zertifizierung; §§ 21 bis 24 AHundV – Anerkennung, Ausweis und deren Verlängerung
  • § 84 SGB IX – Hilfsmittel im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe; § 113 i. V. m. § 84 Abs. 2 SGB IX zur Instandhaltung
  • § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG – Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Hundeausbildung
  • BT-Drucksache 21/5140 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes, Stand des parlamentarischen Verfahrens

Dieser Beitrag gibt den Stand der genannten Vorschriften und Entscheidungen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den eigenen Fall sind die zuständige Landesstelle und im Zweifel anwaltliche Beratung maßgeblich.

Einordnung der Quellenlage

Dieser Beitrag beschreibt eine Rechtslage im Wandel. Der Gesetzentwurf zur Änderung des BGG befand sich zum Redaktionsschluss am 9. September 2026 im parlamentarischen Verfahren; nach der Anhörung vom 22. Juni 2026 stehen weitere Ausschussberatungen sowie zweite und dritte Lesung aus. Inhalte und Fristen können sich bis zur Verkündung noch ändern. Alle Aussagen zum Entwurf beziehen sich auf die Fassung der Bundestagsdrucksache 21/5140; alle Angaben zu Prüferakkreditierung und Zuständigkeiten geben den auf der Assistenzhundeseite des BMAS veröffentlichten Stand wieder. Da das Ministerium diese Seite fortlaufend aktualisiert, lohnt vor jeder Entscheidung ein erneuter Blick darauf.

Der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15. Januar 2026 erging im einstweiligen Rechtsschutz. Entscheidungen im Eilverfahren beruhen auf einer summarischen Prüfung und binden das Hauptsacheverfahren nicht; die zugesprochenen 65 Euro monatlich sind vorläufig.

Zu den Ausbildungskosten kursieren Zahlen aus Einzelangaben und politischen Debattenbeiträgen; eine amtliche Erhebung ist uns nicht bekannt, weshalb wir auf konkrete Beträge verzichten. Zu einer üblichen Gesamtdauer der Ausbildung liegt uns ebenfalls keine belastbare Erhebung vor. Zu laufenden parlamentarischen Initiativen nehmen wir inhaltlich nicht Stellung; maßgeblich ist die geltende Rechtslage und der Regierungsentwurf.

Quellen

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Assistenzhunde. bmas.de
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Fragen und Antworten zur Assistenzhundeverordnung. bmas.de
  • Deutscher Bundestag. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes, Drucksache 21/5140 vom 1. April 2026.
  • Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales. Öffentliche Anhörung zum Behindertengleichstellungsgesetz, 32. Sitzung am 22. Juni 2026.
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), §§ 12e ff. gesetze-im-internet.de
  • Assistenzhundeverordnung (AHundV). gesetze-im-internet.de
  • Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2026 – L 8 SO 101/25 B ER.
  • Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2025 – S 5 KR 2092/24.
  • Tierschutzgesetz (TierSchG), § 11. gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen zur aktuellen Situation von Assistenzhunden

Was ist ein Assistenzhund?

Ein Assistenzhund ist ein speziell ausgebildeter Hund, der eine Person mit Behinderung durch konkrete Aufgaben im Alltag unterstützt. Entscheidend sind nicht nur gutes Verhalten oder Anwesenheit, sondern individuell trainierte Assistenzleistungen und die zuverlässige Zusammenarbeit als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft.

Welche Rechte hat ein Assistenzhund in Deutschland?

Assistenzhunde haben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz ein gesetzlich geregeltes Zutrittsrecht zu vielen Einrichtungen. Dieses Recht gilt für anerkannte Assistenzhunde und besteht nicht automatisch für Therapiehunde, Schulhunde oder Besuchshunde.

Was ist der Unterschied zwischen Assistenzhund und Therapiehund?

Ein Assistenzhund ist einer Person mit Behinderung fest zugeordnet und übernimmt konkrete Aufgaben zur Unterstützung im Alltag. Ein Therapiehund arbeitet dagegen gemeinsam mit einer Fachkraft in therapeutischen Settings und hat keine gesetzlich geregelten Sonderrechte.

Wer darf Assistenzhunde ausbilden?

Eine bundesweit geschützte Berufsbezeichnung für Assistenzhundetrainer gibt es derzeit nicht. Wer gewerbsmäßig Hunde für Dritte ausbildet oder Halter bei der Ausbildung anleitet, benötigt jedoch eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG.

Wie lange dauert eine Assistenzhundeausbildung?

Die Ausbildungsdauer hängt von der Assistenzform, den Aufgaben des Hundes und der Entwicklung des Teams ab. Weder das BGG noch die AHundV schreiben eine feste Dauer vor. Entscheidend ist nicht eine bestimmte Stundenzahl, sondern dass der Hund seine Aufgaben zuverlässig unter verschiedenen Bedingungen ausführen kann.

Wer bezahlt einen Assistenzhund?

Die Kostenübernahme hängt von der individuellen Situation und dem zuständigen Leistungsträger ab. Außer bei bestimmten Bereichen wie Blindenführhunden werden Ausbildungskosten nicht automatisch von Krankenkassen übernommen. Eine Prüfung der zuständigen Stellen ist deshalb notwendig.

Was ändert sich 2026 beim Assistenzhunderecht?

Eine Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Nach der ersten Lesung am 7. Mai 2026 und der öffentlichen Anhörung am 22. Juni 2026 stehen weitere Ausschussberatungen sowie zweite und dritte Lesung aus. Der Entwurf soll Übergangsprobleme bei Prüfungen und Zulassungen lösen. Bis zur Verkündung gelten weiterhin die bisherigen gesetzlichen Regelungen.

Wie lange gilt eine Zertifizierung als Assistenzhund?

Nach § 19 AHundV bleibt die Zertifizierung gültig, bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die §§ 20 und 24 AHundV erlauben jeweils zweimalig eine Verlängerung um bis zu zwölf Monate, wenn ein aktuelles tierärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung vorliegt.

Braucht ein Assistenzhund eine Prüfung?

Für den gesetzlich geregelten Status als Assistenzhund spielt die vorgesehene Prüfung eine wichtige Rolle. Aufgrund der aktuellen Übergangssituation sollten Betroffene den Stand der Prüfstrukturen und die zuständigen Stellen vorab prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen Assistenzhund und Emotional Support Animal?

Das Konzept der Emotional Support Animals aus den USA existiert in dieser Form nicht im deutschen Recht. Ein Assistenzhund muss konkrete, behinderungsbezogene Aufgaben übernehmen, nicht nur durch seine Anwesenheit unterstützen.

Warum ist eine gute Dokumentation bei Assistenzhunden wichtig?

Dokumentationen zu Ausbildungsbeginn, Aufgaben, Training und Fortschritten können bei Prüfungen, Anerkennungsverfahren und Anträgen hilfreich sein. Besonders bei der aktuellen Übergangssituation ist eine nachvollziehbare Ausbildungsstruktur wichtig.

Für den sozialen Einsatz

Trainer für den sozialen Einsatz

Wer Hunde in Schulen, Kliniken oder Einrichtungen einsetzt, braucht in der Regel eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG. Der Trainer bereitet mit über 600 Themen darauf vor – Recht, Hygiene, Belastungsgrenzen, Einsatzformen.

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