Hundevermittlung im Tierschutz – zwischen Idealismus und fachlicher Verantwortung
- Michael Sauerwein Hundeschule unterHUNDs

- 19. Sept. 2025
- 8 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 24. Juli
Das Wichtigste zuerst: Vier Dinge solltest du über die Vermittlung von Tierschutzhunden wissen.
Erstens: Das Verhalten, das ein Hund im Tierheim zeigt, sagt über sein Verhalten im Zuhause wenig aus – nicht weil jemand schlecht beobachtet, sondern weil Verhalten kontextabhängig ist. Zweitens: Genetische Anlagen sind real und beeinflussen Verhalten; sie müssen erkannt statt beschönigt werden. Drittens: Bei Zahlungen entscheidet nicht die Bezeichnung, sondern der tatsächliche Zusammenhang – wo nach dem Prinzip „Leistung gegen Zahlung" gehandelt wird, liegt steuerlich keine Spende vor; bei der Abgabe von Tieren kommt zusätzlich die Frage der Erlaubnispflicht hinzu. Viertens: Die Nachbetreuung entscheidet häufiger über den Verbleib des Hundes als die Vermittlung selbst.
Der dritte Punkt ist der, an dem sich Transparenz am schnellsten zeigt – und er ist juristisch klarer geregelt, als die meisten Ratgeber vermuten lassen.
👉 Wenn du konkret über eine Adoption nachdenkst, lies zuerst Adoption eines Tierschutzhundes: Was du unbedingt beachten solltest.
Tierschutzorganisationen leisten jeden Tag Außergewöhnliches: Sie holen Hunde aus prekären Lebenssituationen, versorgen sie medizinisch und suchen ihnen ein neues Zuhause. Ohne dieses Engagement wären unzählige Tiere dem Elend schutzlos ausgeliefert.
Dennoch zeigen sich in der Vermittlungspraxis strukturelle Herausforderungen, die es ernst zu nehmen gilt. Dieser Beitrag übt keine pauschale Kritik am Tierschutz. Er ordnet ein, wo Verbesserungspotenzial liegt – im Sinne eines nachhaltigen Tierschutzes, der Hunde und Halter gleichermaßen vor Überforderung schützt.

Die Bedeutung fachlicher Qualifikation
Der Wunsch zu helfen ist der Motor des Tierschutzes. Engagement allein ersetzt aber kein fundiertes Wissen über Verhaltensbiologie, Lernpsychologie und die Bedürfnisse von Hunden mit schwieriger Vorgeschichte.
Hier liegt eine strukturelle Lücke: Die Gründung eines eingetragenen Vereins setzt keinerlei verhaltensfachliche Qualifikation voraus. Wer Tiere hält, transportiert oder gegen Gegenleistung vermittelt, braucht zwar eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG samt Sachkundenachweis – die dabei geprüfte Sachkunde deckt aber nicht die Tiefe ab, die eine belastbare Verhaltensbeurteilung erfordert.
Tiere, die unter langjähriger Zwingerhaltung, mangelnder Sozialisation oder stark belastenden Erfahrungen gelitten haben, brauchen eine besonders sorgfältige Einschätzung. Viele seriöse Vereine arbeiten deshalb mit qualifizierten Verhaltensberaterinnen und -beratern zusammen.
Verhalten im Tierheim und Verhalten im Alltag
Hunde im Tierheim oder in ausländischen Sammelstellen befinden sich in einer Ausnahmesituation. Das Umfeld ist fremd, die Geräuschkulisse anders, Bezugspersonen fehlen. Viele ziehen sich zurück, wirken ruhig oder apathisch.
Diese Reaktion wird nicht immer richtig gedeutet. Was wie ein ausgeglichener, genügsamer Hund wirkt, kann sich im neuen Zuhause als überfordert, ängstlich oder reaktiv zeigen – typischerweise über Territorialverhalten, Ressourcenverteidigung, Trennungsstress oder Reaktivität an der Leine.
Wichtig ist die richtige Erklärung dafür. Es ist nicht so, dass sich im Zuhause die „wahre Persönlichkeit" zeigt und die Beobachtung im Tierheim falsch war. Verhalten ist kontextabhängig. Beide Beobachtungen sind zutreffend – sie beschreiben nur unterschiedliche Situationen.
Diese Grenze ist fachlich gut dokumentiert. In der Auswertung des Niedersächsischen Wesenstests halten Thiesen-Moussa und Kollegen ausdrücklich fest, dass ein solcher Test das Verhalten in fremder Umgebung beschreibt und daraus keine Aussage über das Verhalten im eigenen Territorium oder gegenüber Kindern folgt. Was für den standardisierten Wesenstest gilt, gilt für die Beurteilung im Tierheim erst recht.
Der Redlichkeit halber gehört ein Gegenbefund dazu: In einer Untersuchung an 256 Hunden zeigten diese im eigenen Zuhause weniger aggressives Verhalten als in Testsituationen in fremder Umgebung. Die Annahme, das Zuhause bringe zwangsläufig das Schlimmere hervor, ist also nicht belegt. Belegt ist etwas anderes und für die Vermittlung Entscheidendes: Aus der einen Situation lässt sich die andere nicht ableiten – in keine Richtung.
Ein verbreiteter Irrtum bleibt die Annahme, ein Tierschutzhund sei automatisch dankbar und unkompliziert. Viele dieser Hunde brauchen zunächst vor allem Sicherheit, Vorhersagbarkeit und Zeit. Probleme sind keine Seltenheit, sondern häufig eine normale Folge der Vorgeschichte.
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Rassespezifische Eigenschaften und genetische Disposition
Hunde sind keine unbeschriebenen Blätter. Genetische Anlagen prägen Verhalten mit. Ein Hund mit hohem Anteil an Herdenschutz-, Jagd- oder Gebrauchshunderassen bringt bestimmte Verhaltenstendenzen mit, unabhängig von der Erziehung.
Zur Einordnung gehört allerdings, wie weit diese Aussage trägt. Nach der bislang größten genetischen Untersuchung erklärt die Rassezugehörigkeit nur einen kleinen Teil der Verhaltensunterschiede zwischen einzelnen Hunden; die meisten Verhaltensmerkmale sind zwar erblich, folgen aber nicht der Rassegrenze. Für die Vermittlung heißt das: Die Rasseangabe ersetzt keine Beobachtung des einzelnen Hundes – sie liefert Hypothesen, keine Prognosen.
Diese Eigenschaften sind keine Fehler, sondern Teil der Ausstattung des Hundes. Sie müssen erkannt, benannt und im Alltag gelenkt werden. Werden sie verschwiegen oder falsch eingeschätzt, ist Frustration auf beiden Seiten programmiert.
👉 Warum die Rassefrage überschätzt wird, steht in Mythos Kampfhund.
Nachbetreuung als Qualitätsmerkmal
Eine gute Vermittlung endet nicht mit der Unterschrift unter dem Schutzvertrag. Gerade bei Hunden mit Vorgeschichte entscheidet die Nachbetreuung darüber, ob Probleme früh erkannt oder erst im Eskalationsfall sichtbar werden.
Viele Organisationen stoßen hier an Grenzen: fehlende personelle Ressourcen, wenig Expertise im Verhaltenstraining, unklare Rücknahmevereinbarungen. Die Folge sind überforderte Halter, schnelle Weitergabe des Hundes oder die Rückgabe ins Tierheim.
Gleichzeitig gibt es zahlreiche Initiativen, die genau hier ansetzen – mit Weiterbildungen, Kooperationen mit Hundetrainerinnen und eigenen Beratungsstrukturen. Das ist das Unterscheidungsmerkmal, auf das du bei der Auswahl einer Organisation achten solltest.
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Wenn die „Spende" zur Bedingung wird
Der Begriff „Spende" wird in der Praxis manchmal für Zahlungen verwendet, die bei genauer Betrachtung keine Spenden sind. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern der tatsächliche Zusammenhang.
Steuerrechtlich: Eine Spende setzt eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung voraus. Wer eine Zahlung leistet, weil er dafür eine konkrete Gegenleistung erhält – eine verpflichtende Vermittlungsleistung, ein Training, eine Beratung oder die Übergabe eines Tieres –, erbringt steuerlich keine Spende, sondern bezahlt eine Leistung.
Eine Zahlung, die freiwillig und ohne Anspruch auf eine Gegenleistung erfolgt, kann eine Spende sein. Sobald aber nach dem Prinzip „Leistung gegen Zahlung" gehandelt wird, fehlt die Unentgeltlichkeit. Für Zahlende bedeutet das: kein Sonderausgabenabzug. Wird dennoch eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, können daraus Haftungsfolgen nach § 10b Abs. 4 EStG entstehen.
Praktisch bedeutet das: Eine Organisation kann selbstverständlich Spenden annehmen, und sie kann Leistungen in Rechnung stellen. Problematisch wird es dort, wo eine Zahlung nur anders bezeichnet wird, tatsächlich aber Voraussetzung für eine konkrete Leistung ist.
Tierschutzrechtlich, Teil 1 – die Abgabe des Tieres: Bei der Vermittlung von Hunden kommt eine zweite Frage hinzu – ob eine Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung vorliegt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG ist erlaubnispflichtig, wer Wirbeltiere zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung ins Inland verbringt oder die Abgabe solcher Tiere vermittelt. Eine tatsächlich unentgeltliche Abgabe fällt nicht darunter.
Auch hier entscheidet die Ausgestaltung und nicht die Bezeichnung: Eine Zahlung, die Voraussetzung für die Übergabe des Hundes ist, wird durch das Wort „Spende" nicht unentgeltlich.
Eine offen ausgewiesene Schutzgebühr ist damit unproblematisch. Seriöse Organisationen benennen, welche Zahlung sie verlangen und wofür sie verwendet wird.
Tierschutzrechtlich, Teil 2 – Training und Anleitung: Häufiger als die Übergabe selbst betrifft die Frage das, was danach vereinbart wird. Manche Vereine machen es zur Bedingung, dass Adoptierende in bestimmten Abständen mit dem Hund zu Terminen erscheinen – zur weiteren Sozialisierung, zum Aufbau von Grundsignalen, zur Begleitung im Alltag. Für diese Termine wird eine Spende erwartet.
Der Sache nach ist das Hundeausbildung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG braucht eine Erlaubnis, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet. Gewerbsmäßig bedeutet dabei: selbständig, planmäßig, auf eine gewisse Dauer angelegt und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet.
Gerade hier zeigt sich, warum die Bezeichnung allein nicht entscheidend ist. Wer solche Trainingstermine selbstständig, planmäßig und gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung anbietet, kann damit den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG erfüllen. Wer dieselbe Zahlung lediglich als „Spende" bezeichnet, ändert damit nichts an der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit. Eine verpflichtende Gegenleistung bleibt eine Gegenleistung.
Warum das mehr als eine Formalie ist: Die Erlaubnis nach § 11 setzt einen Sachkundenachweis voraus. Sie ist der zentrale gesetzliche Rahmen, in dem die Sachkunde für diese Tätigkeit überprüft wird. Wird sie umgangen, erhalten ausgerechnet Hunde mit schwieriger Vorgeschichte ein Training von Personen, deren Qualifikation nie jemand kontrolliert hat.
Ob im Einzelfall Gewerbsmäßigkeit vorliegt, beurteilt die zuständige Behörde. Wenn du unsicher bist, ob eine Konstellation zulässig ist, kannst du das beim Veterinäramt klären lassen.
Rechtsgrundlagen
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG – Erlaubnispflicht für das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung sowie für die Vermittlung solcher Abgaben
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG – Erlaubnispflicht für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte und das Anleiten der Ausbildung durch den Tierhalter
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 TierSchG – Erlaubnispflicht für Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen sowie für den Handel mit Wirbeltieren
§ 18 TierSchG – Ordnungswidrigkeit bei Ausübung ohne Erlaubnis, Geldbuße bis 25.000 Euro
§ 10b Abs. 1 und Abs. 4 EStG – Voraussetzungen des Spendenabzugs und Haftung für unrichtige Zuwendungsbestätigungen
Tierschutz-Hundeverordnung – Anforderungen an Haltung und Unterbringung
Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 – Regeln für die Verbringung von Heimtieren; ausdrücklich auch darauf gerichtet, als Privatreise getarnten Tierhandel zu erschweren
Dieser Abschnitt gibt den Stand der genannten Vorschriften wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines konkreten Falls wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; für Fragen zur Erlaubnispflicht ist das Veterinäramt zuständig.
👉 Was sich 2026 bei der Verbringung von Hunden geändert hat, steht in Neue EU-Regeln 2026 für Reisen mit Hund.
Wo das Recht an seine Grenzen kommt
Veterinärbehörden können einschreiten, wenn tierschutzwidrige Zustände vorliegen oder eine Erlaubnis fehlt. Fachliche Defizite in der Verhaltensbeurteilung oder in der Beratung neuer Halter sind dagegen juristisch kaum zu fassen.
Das ist kein Versäumnis des Gesetzgebers, sondern eine Grenze des Instruments – vergleichbar mit der Lücke, die wir an anderer Stelle für Wesenstest und Sachkundenachweis beschrieben haben: Prüfbar ist, was sich zu einem Zeitpunkt feststellen lässt. Die Qualität einer Beratung über Monate hinweg gehört nicht dazu. Diese Lücke lässt sich nur durch Selbstverpflichtung und Transparenz schließen.
Lösungsansätze: Training und Begleitung
Die meisten Verhaltensprobleme bei Tierschutzhunden sind keine Charakterfehler, sondern Ausdruck von Stress, Überforderung oder fehlender Vorhersagbarkeit. Auf Basis moderner Lerntheorie lassen sie sich in vielen Fällen gut bearbeiten.
Entscheidend sind:
Sicherheit und Vorhersagbarkeit – feste Abläufe, planbare Tage, ein ungestörter Rückzugsort
Zeit ohne Anforderungen in den ersten Wochen, statt früher Konfrontation mit allem Neuen
kontrollierte Gewöhnung an neue Reize in Dosierungen, die der Hund verarbeiten kann
gezielte Verstärkung erwünschten Verhaltens
durchdachtes Stressmanagement, einschließlich Management statt Training, wo Training noch nicht trägt
Genetisch verankerte Verhaltensweisen lassen sich nicht wegtrainieren. Sie lassen sich aber kanalisieren und in Bahnen lenken, die im Alltag funktionieren – mit Strategie und Geduld.
Fazit
Die Vermittlung von Hunden aus dem Tierschutz balanciert zwischen Idealismus, begrenzten Ressourcen und großer fachlicher Verantwortung. Die beschriebenen Herausforderungen sind kein Argument gegen den Tierschutz – im Gegenteil. Sie sind ein Plädoyer dafür, ihn professioneller, transparenter und nachhaltiger zu gestalten.
Nachhaltige Vermittlung braucht eine ehrliche Einschätzung des Hundes, fachlich qualifizierte Ansprechpartner, realistische Erwartungen auf Halterseite und im Zweifel professionelle Trainingsunterstützung.
Und sie braucht Transparenz bei den Zahlungen. Eine offen ausgewiesene Schutzgebühr ist etwas anderes als eine verpflichtende „Spende" – entscheidend ist nicht das Wort auf dem Formular, sondern die tatsächliche Ausgestaltung.
Eine gute Vermittlung entscheidet nicht nur über den Start, sondern oft über das weitere Leben des Hundes.
Quellen
Bundesfinanzhof. (2021). Urteil vom 16. März 2021, X R 37/19.
Einkommensteuergesetz (EStG), § 10b. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
Morrill, K., Hekman, J., Li, X., et al. (2022). Ancestry-inclusive dog genomics challenges popular breed stereotypes. Science, 376(6592), eabk0639. https://doi.org/10.1126/science.abk0639
Thiesen-Moussa, D., Hettwer, A., & Hackbarth, H. (2018). Der Niedersächsische Wesenstest: Ergebnisse des Testens der Gefährlichkeit von Hunden. Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift. https://doi.org/10.2376/0005-9366-18042
Tierschutzgesetz (TierSchG), §§ 11, 18. https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/
Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV). https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/
Einordnung der Quellenlage
Die Aussagen zur Kontextabhängigkeit von Verhalten stützen sich auf die Auswertung von 124 Wesenstestgutachten durch Thiesen-Moussa und Kollegen (2018) sowie auf die dort referierten Vergleichsdaten. Kontrollierte Untersuchungen speziell zum Verhalten von Tierschutzhunden vor und nach der Vermittlung liegen nur in begrenztem Umfang vor; die hier beschriebenen Muster beruhen überwiegend auf klinischer und trainingspraktischer Erfahrung und sind entsprechend als solche gekennzeichnet.
Die Rechtsangaben geben den Wortlaut beziehungsweise den Regelungsgehalt der zitierten Vorschriften wieder. Die Einordnung zum Spendenbegriff folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Ob im Einzelfall eine Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG besteht, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab und wird von der zuständigen Behörde beurteilt; die Praxis der Veterinärämter ist dabei nicht bundesweit einheitlich.

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